Gesetze / Umwandlungssteuergesetz
UmwStG§ 16 Aufspaltung oder Abspaltung auf eine Personengesellschaft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 02.04.2008 – 7 K 74/04Zitiert von 1
- BFH, 24.10.2000 – VIII R 25/98Zitiert von 4
- FG Düsseldorf, 24.08.2007 – 12 K 6215/04 EZitiert von 1
- FG Niedersachsen, 15.01.2025 – 9 V 197/24
- FG Berlin-Brandenburg, 01.07.2014 – 6 K 6085/12
- BFH, 25.11.2014 – I R 78/12Festsetzung eines Körperschaftsteuererhöhungsbetrags bei bloßem Formwechsel - Vorgreiflichkeit des Feststellungsverfahrens - Wirksamkeit des erklärten Verzichts auf die Durchführung einer mündlichen VerhandlungZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- FG Hessen, 02.08.2023 – 8 K 1429/21
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 11.08.2021 – 2 K 194/17Zitiert von 1
- FG Schleswig, 24.04.2015 – 3 K 106/11Zitiert von 1
16 Entscheidungen zu § 16 UmwStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 UmwStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
1Soweit Vermögen einer Körperschaft durch Aufspaltung oder Abspaltung auf eine Personengesellschaft übergeht, gelten die §§ 3 bis 8, 10 und 15 entsprechend. 2§ 10 ist für den in § 40 Abs. 2 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Teil der Beträge im Sinne der §§ 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden. 3Ein verbleibender Verlustvortrag der übertragenden Kapitalgesellschaft mindert sich in dem Verhältnis, in dem das Vermögen auf eine Personengesellschaft übergeht.